Mandatsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die RAe Stern & Schiller an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.
Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (z. B. in Straf- und OWi-Sachen, Verfahren vor dem OLG) oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Sozietät zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die RAe Stern & Schiller.
Die RAe Stern & Schiller führen alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.
Die RAe Stern & Schiller sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
3. Leistungsänderungen
Die RAe Stern & Schiller sind verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern den RAen Stern & Schiller dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die RAe Stern & Schiller mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzung ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderung auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der RAe Stern & Schiller oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führen die RAe Stern & Schiller in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
4. Schweigepflicht/Korrespondenz/Datenschutz
Die RAe Stern & Schiller sowie ihre Angestellten sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
Die RAe Stern & Schiller dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderung einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der RAe und ihrer Mitarbeiter sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Die RAe Stern & Schiller sind auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
Die RAe Stern & Schiller machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Besonders E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden.
Die RAe Stern & Schiller sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
5. Haftung, Haftungsbeschränkung auf 1.000.000 Euro
Soweit auf Grund fahrlässigen Handelns der RAe Stern & Schiller oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Mandatsverhältnisses ein Schaden entsteht, ist die Verpflichtung der RAe Stern & Schiller gemäß
§ 51 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO zum Ersatz dieses Schadens auf 1.000.000 Euro je Schadensereignis begrenzt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei Vorliegen von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.
6. Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, die RAe Stern & Schiller nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der RAe Stern & Schiller, schriftlich zur Verfügung zu stellen.
7. Gebühren und Auslagen/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Die Vergütung der RAe Stern & Schiller richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung) getroffen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beauftragung der RAe Kosten verursacht und sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO)! Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben die RAe Stern & Schiller neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten stellt einen gesonderten Auftrag des Mandanten dar und löst einen gesonderten Gebührenanspruch der RAe aus. Die Deckungsanfrage ist daher nicht mit der Vergütung in der Sache selbst abgegolten. Auch insoweit wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet.
Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen der RAe Stern & Schiller sind Leistungen an erfüllungsstatt und erfülllungshalber ausgeschlossen.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der RAe Stern & Schiller (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gem. § 12a ArbGG auch im Falle des Obsiegens in der ersten Instanz kein Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltsgebühren und sonstiger Kosten besteht.
Bei Honorarvereinbarungen für Erstberatungen ist eine Anrechnung der Vergütung auf eventuell später anfallende Gebühren ausgeschlossen.
8. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der RAe Stern & Schiller, wenn die RAe Stern & Schiller für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
9. Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis vom Mandanten jederzeit gekündigt werden.
Das Kündigungsrecht steht auch den RAe Stern & Schiller zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10. Aufbewahrung von Unterlagen/Versendungsrisiko
Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den RAe Stern & Schiller aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat fünf Jahre nach Beendigung des Mandates. Die RAe Stern & Schiller schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
11. Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten/Verrechnung mit offenen Ansprüchen
Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die RAe Stern & Schiller in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die RAe Stern & Schiller werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Die RAe Stern & Schiller sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.
12. Sonstiges
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den RAen Stern & Schiller dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für diese Regelung.
Ist der Mandant Kaufmann oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den RAen und dem Mandant – sofern die Akte in Osterhofen geführt wird – Deggendorf und – sofern die Akte in Dresden geführt wird – Dresden.
(Stand: 03/2014)